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Geschäftsbedingungen und Haftungsausschluss

Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen der Norgren GmbH

 

1. Allgemeines

1. Gegenstand dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind sämtliche Kauf-, Werk-und/oder Dienstleistungsverträge, die die Norgren GmbH (im Folgenden: "wir" oder "uns" ) als Verkäuferin, Werkunternehmerin oder als Dienstverpflichtete mit einem Käufer, Werkbesteller oder Dienstberechtigten (im Folgenden "Kunde") schließt, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

2. Auf die mit uns geschlossenen Verträge finden ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung. Sämtlichen entgegenstehenden und/oder zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen; sie finden keine Anwendung, es sei denn, dass wir uns mit ihnen ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt haben.

3. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, auch dann, wenn bei künftigen Verträgen der Kunde nicht nochmals ausdrücklich von uns auf die Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen hingewiesen wird.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

5. Sofern in diesen Verkaufsbedingungen Schriftform vereinbart ist, genügt zur Wahrung einer solchen Form die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, ausreichend.

2. Angebot und Vertragsschluss

1. Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind unsere Angebote, Kostenanschläge und sonstige Preiskalkulationen nur als Aufforderung an den Kunden zu werten, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Der Vertrag kommt daher nur zustande, wenn wir das Angebot des Kunden schriftlich oder durch Erfüllung annehmen bzw. bestätigen. Entsprechendes gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

2. Bestellungen bzw. Aufträge des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (einschließlich Telefax und Email). Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen der Bestellung bedürfen ebenfalls der Schriftform (einschließlich Telefax und Email). Gleiches gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung).

3. Sofern der Kunde ein Angebot von uns nicht mit unverändertem Inhalt, sondern mit Modifikationen annehmen will (z.B. durch einen Bestellvorgang oder einen Auftrag), gilt diese Erklärung als neuer Antrag, der der Annahme durch uns bedarf; der Kunde hat bei dieser modifizierten Bestellung bzw. Auftragsvergabe schriftlich darauf hinzuweisen, dass das Angebot nicht in unveränderter Form angenommen werden soll.

4. Mündliche Abreden unserer Mitarbeiter werden aufschiebend bedingt erst mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung von uns wirksam.

3. Preise, Transportkosten

1. Soweit wir mit dem Kunden keine abweichende Regelung treffen, richtet sich unsere Vergütung nach unseren jeweils geltenden Preislisten. Maßgeblich sind daher die bei Absendung des Angebots geltenden und (zu Dokumentationszwecken) der Auftragsbestätigung beigefügten oder dem Kunden vorab bekanntgegebenen Preislisten.

2. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Euro ab Lager Alpen, zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt sowie Zölle (bei Exportlieferungen), Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

3. Beim Versendungskauf (Ziffer VI Absatz 2) trägt der Kunde neben den Transportkosten auch die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung.

4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten. Die von uns verwendeten Verpackungen erfüllen die ökologischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung. Soweit beim Kunden Verpackungen von uns anfallen, bestätigt uns der Kunde mit der Annahme der Ware, dass er in der Lage ist, diese entsprechend der Verpackungsverordnung verwerten zu können und verpflichtet sich, die Verpackung unter Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung zu entsorgen. Wünscht der Kunde keine eigene Entsorgung, hat er uns dies unverzüglich nach Annahme der Ware schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall geben wir dem Kunden die Möglichkeit, im Einklang mit den Pflichten aus der Verpackungsverordnung diese Verpackungen an uns zurückzusenden. Hierbei trägt der Kunde die Kosten des Rücktransports.

4. Zahlungsbedingungen, Verzug, Sicherheitsleistung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge ohne Abzug sofort fällig und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum spesenfrei auf eines unserer Geschäftskonten zu überweisen; im Falle der Lieferung nach Rechnungserstellung beginnt die vorgenannte Frist mit erfolgter Lieferung. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Überweisung. Bei Zahlung per Scheck ist maßgeblich der Zeitpunkt des postalischen Eingangs.

2. Die vorstehende Zahlungsfrist verlängert sich für den Fall, dass die Versendung der Rechnung nicht innerhalb von vier Werktagen nach Rechnungsdatum zugegangen ist und der Kunde uns unverzüglich schriftlich (einschließlich Telefax oder Email) hierauf hinweist. Die Frist verlängert sich um den Zeitraum, den die Übermittlungsdauer der Rechnung um vier Werktage überschreitet.

3. Bei Bestellungen unter den in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführten Mindest-Netto-Warenwerten berechnen wir einen Zuschlag bis zu diesem Mindest-Netto-Warenwert.

4. Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

5. Mit Ablauf obenstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5. Lieferung, Lieferzeit, Annahmeverzug

1. Ausdrücklich vereinbarte Liefertermine und/oder -orte sind für beide Seiten verbindlich; Fixgeschäfte müssen ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sein. Bei Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins kann uns der Kunde bei dessen Überschreitung schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern und erst nach deren fruchtlosem Ablauf seine Rechte aus §§ 281, 323 BGB geltend machen.

2. Ist bei der Lieferung/Leistung eine Mitwirkung des Kunden erforderlich und erfolgt diese Mitwirkungsleistung des Kunden nicht innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist, verlängern sich unsere in der Bestellung angegebenen Liefertermine bzw. -zeiträume entsprechend. Entscheidend für die Berechnung der Verspätung bzw. der entsprechend zu verlängernden Lieferfristen von uns ist die Bereitstellung der Mitwirkungsleistung des Kunden bei uns. Wenn die Mitwirkungsleistung des Kunden vereinbarungsgemäß bei einem Dritten bereitzustellen ist, gilt der Zugang der schriftlichen Benachrichtigung (einschließlich Telefax und Email) an uns über die erfolgte Bereitstellung als maßgeblich. Die uns bei Unterlassen oder Verletzung von Mitwirkungspflichten zustehenden weitergehenden gesetzlichen Rechte (§§ 280 ff., 323 ff. BGB) bleiben unberührt; sie verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Unberührt bleiben ferner unsere Rechte nach §§ 642, 643 BGB.

3. Ist bei der Lieferung/Leistung eine Mitwirkung des Kunden erforderlich und erfolgt diese Mitwirkungsleistung des Kunden vor Ablauf der in der Bestellung angegebenen Frist, verkürzen sich die für uns in der Bestellung angegebenen Liefertermine bzw. -zeiträume nicht.

4. Wir sind berechtigt, vor Fälligkeit zu liefern oder Teillieferungen vorzunehmen, sofern wir dies dem Kunden rechtzeitig vorher und schriftlich angezeigt haben, es sei denn, die vorzeitige Lieferung/Leistung ist dem Kunden unzumutbar und er hat dies unverzüglich nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung angezeigt.

5. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunde hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rechte des Kunden gem. Ziffer IX Absatz 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

6. Wird durch Ereignisse höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnliche und unverschuldete Umstände (wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen bei uns oder unseren Lieferanten oder bei Beförderungsunternehmen) die Herstellung, Beschaffung oder Lieferung unmöglich oder unzumutbar, können wir die Lieferung/Leistung verweigern. Der Kunde kann die Rechte aus §§ 281, 284, 285 BGB erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ausüben, es sei denn, es handelt sich um ein Fixgeschäft.

7. Sofern kein Laden oder Warenlager im Sinne des § 56 HGB vorliegt und der Kunde kein Kaufmann ist, hat der Kunde uns angemessene Zeit vor Lieferung der Ware verbindlich eine oder mehrere Personen namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme der Lieferung/Leistung und Unterzeichnung des Lieferscheins bevollmächtigt sind. Ist bei Anlieferung keine der vom Kunden benannten Personen anwesend und hat der Kunde nicht kurzfristig für Ersatz gesorgt, gelangt er in Annahmeverzug.

8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung auf seinen Wunsch oder aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,5% des Wertes der gelagerten Ware pro Kalenderwoche, max. 5%, beginnend mit der Lieferfrist bzw. –mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Findet Kaufrecht Anwendung und nimmt der Kunde unsere Lieferung nicht fristgerecht ab, können wir nach fruchtloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen; in diesem Fall sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale von 5% des vereinbarten Preises zu berechnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen, dass uns tatsächlich kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Lieferung geht nach dem INCOTERM 2000 "ab Werk", wo auch der Erfüllungsort ist, auf den Kunden über, soweit sich der Gefahrübergang nach Kaufrecht richtet und wir mit dem Kunden nicht ausdrücklich und schriftlich eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.

2. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

7. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor (im Folgenden: "Vorbehaltsware").

2. Wird der hiermit ausdrücklich vereinbarte Eigentumsvorbehalt von dem Recht des Staates, in dem sich die Ware aufgrund der Lieferung jeweils befindet, nicht oder nur bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen anerkannt, ist der Kunde verpflichtet, uns spätestens bei Vertragsschluss hierauf hinzuweisen.

3. Wir sind zur freihändigen Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Soweit nicht ausdrücklich abweichend erklärt, gilt die Rücknahme der Vorbehaltsware nicht als Rücktritt vom Vertrag. In allen Fällen, in denen eine freihändige Verwertung von Sicherheiten zulässig ist, sowie im Falle des Einzugs von sicherungshalber abgetretenen Forderungen, berechnen wir die entstehenden und vom Kunden zu tragenden Verwertungskosten pauschal mit 10% des erzielten Verwertungserlöses. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen, dass tatsächlich gar keine oder nur wesentlich geringere Verwertungskosten entstanden sind.

8. Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung, Erhaltung des Sicherungsgutes

1. Auch vor vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag ist der Kunde zur Weiterverarbeitung und zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware im normalen Geschäftsbetrieb berechtigt.

a) Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen gegen den Dritten sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. In diesem Fall ist der Kunde nicht mehr zum Einzug der Forderungen berechtigt.

b) Für den Fall der Weiterverarbeitung erfolgt die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware unentgeltlich in unserem Auftrag, so dass wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen sind, also zu jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist.

2. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und ähnlichen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur mit unserer vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und/oder die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen und die zur Abwehr dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter erforderlichen Sofortmaßnahmen auf seine Kosten einzuleiten.

3. Im Übrigen verwahrt der Kunde die Vorbehaltsware für uns und verpflichtet sich, diese zu branchenüblichen Konditionen gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern und uns den Versicherungsschutz sowie die Zahlung der ersten Versicherungsprämie auf erstes Anfordern nachzuweisen. Ferner hat er jede eingetretene oder später eintretende Einschränkung des Leistungsumfanges und/oder eine Beendigung des Versicherungsvertrages unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde tritt hiermit sicherungshalber seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art an der Vorbehaltsware gegen den Versicherer zustehen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

4. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus den vorstehenden Abs. 2 und 3 nicht nach, sind wir zur Lösung (Kündigung oder Rücktritt) des Vertrages mit dem Kunden aus wichtigem Grund berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz sowie die Rechte aus §§ 280 ff. BGB bleiben unberührt.

9. Haftung

1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf – sog. Kardinalpflicht); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Bei Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von Kardinalpflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf 2.000.000,00 EUR beschränkt.

5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, unserer Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.

6. Der Kunde hat keine Rückgriffansprüche gegen uns aus der Weitergabe der Lieferung an Dritte, wenn der Kunde mit dem Dritten über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen (insbesondere Vertragsstrafenabreden) getroffen hat, es sei denn, dass wir unsere Haftung über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Ansprüche ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.

7. Werden wir von einem Dritten hinsichtlich der Lieferung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt der Kunde uns, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen umfassend (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie angemessener Vorschüsse) frei, wenn die Ursachen der Inanspruchnahme (im Verhältnis zu uns) im Herrschafts- und Organisationsbereich des Kunden gesetzt sind.

8. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 649, 651, BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Gewährleistung

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Sachmängel:
Grundlage unserer Sachmängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten als solche bezeichnete schriftliche Vereinbarungen und im Übrigen ausschließlich nur unsere Produktbeschreibungen bzw. Spezifikationen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Die in den vorgenannten Beschaffenheitsvereinbarungen und Produktbeschreibungen enthaltenen Angaben stellen keine Garantie von Beschaffenheitsmerkmalen (Beschaffenheitsgarantien) dar, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Angaben zum Leistungsgegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sind nur annährend maßgeblich, soweit nicht ausnahmsweise die Verwendbarkeit zu einem vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder die technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, es sei denn, diese beeinträchtigen ausnahmsweise die Verwendbarkeit der Ware zu einem vertraglich vorgesehenen Zweck. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen übernehmen wir keine Haftung dafür, dass sich die Ware für einen bestimmten Zweck des Kunden einsetzen lässt. Die Angaben in den Produktbeschreibungen entbinden den Kunden insoweit nicht von eigenverantwortlichen Prüfungen. Soweit eine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist ein Haftung für öffentliche Äußerungen (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) ausgeschlossen. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Insofern ist aber unsere Haftung für öffentliche Äußerungen (z.B. Werbeaussagen) des Herstellers (z.B. eines Teilproduktes oder Grundstoffes), Unterlieferanten oder sonstiger Dritte ausgeschlossen.

3. Rechtsmängel:
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer IX dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Diese Verpflichtungen bestehen nur, wenn der Kunde uns unverzüglich über geltend gemachte Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen informiert, der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

4. Sofern Kaufrecht Anwendung findet, setzen Gewährleistungsrechte des Kunden (Kündigung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) voraus, dass der Kunde seinen nach §§ 377 ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachkommt. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Abnahme der Lieferung/Leistung schriftlich zu rügen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Rügt der Kunde Mängel verspätet und/oder nicht formgerecht, führt dies zum Verlust seiner Gewährleistungsrechte.

5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.

8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir den Ersatz der hieraus entstandenen Kosten vom Kunden verlangen.

9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunde zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

11. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer IX und sind im Übrigen ausgeschlossen.

12. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Kunde auf unser Verlangen hin die mangelhafte Sache herauszugeben. In jedem Fall ist vor der Zurücksendung der Ware unser Einverständnis einzuholen.

13. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren abweichend von § 438 Abs 1 Nr. 3 BGB in zwölf Monaten ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, so verjähren die Gewährleistungsansprüche des Kunden in zwölf Monaten ab Abnahme. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff) oder um ein Werk dessen Erfolg in der Erbringung für Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung oder Abnahme, vgl. §§ 438 Abs. 1 Nr.2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsansprüche gegen Vorlieferanten) bleiben unberührt.

14. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.

15. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

16. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Fehler einer Lieferung/Leistung von uns mindestens zu einem nicht unerheblichen Teil darauf beruht, dass der Kunde Änderungen an unserer Lieferung/Leistung vornimmt und/oder Betriebsanweisungen nicht befolgt. Gleiches gilt bei ungeeigneter oder unsachgemäßer bzw. nicht bestimmungsgemäßem Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, auf die wir keine Einflüsse haben, sowie bei Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitungen und Katalogblätter, insbesondere in Bezug auf die Einsatzbedingungen unserer Pneumatikkomponenten.

11. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließ­liches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

4. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Bedingungen wird eine Vertragsstrafe fällig, deren Höhe von uns nach billigem Ermessen zu bestimmen und deren Höhe im Streitfall durch das Landgericht Düsseldorf auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen ist. Diese Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch anzurechnen. Die Software und die dazugehörige Dokumentation sind unverzüglich zurück zu geben.

5. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für eine ausschließlich kundenspezifisch, auf der Grundlage eines vom Kunden beigestellten Pflichtenheftes entwickelte Software. Diese im Rahmen der vertragsmäßig erstellten Komplettsteuerung entwickelte Software ist von uns unter Einsatz modularer, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen geschaffener Softwarebausteine (Standard-Softwaremodule) kundenspezifisch zusammengesetzt und auf die vertraglichen Leistungserfordernisse angepasst worden (kundenspezifisches Anwendungsprogramm). Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für das kundenspezifische Anwendungsprogramm übertragen wir dem Kunden hieran das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht, ohne dass dem Kunden an den einzelnen, der kundenspezifischen Anpassung zugrunde liegenden Standard-Softwaremodulen irgendwelche Rechte, gleich welcher Art, zustehen. Wir bleiben ungeachtet dieser Bestimmungen berechtigt, auf Grundlage dieser Entwicklung sich aufgrund anderer Aufgabenstellungen sonstiger Kunden ergebende kundenspezifische Softwarelösungen zu erstellen und anzubieten. Uns verbleibt in jedem Fall ein einfaches Nutzungsrecht an der kundenspezifischen Lösung zu innerbetrieblichen Zwecken.

12. Aufrechnung

Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch ihn ist nur zulässig, sofern die Ansprüche des Kunden unbestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt und fällig sind.

13. Unterlagen und Geheimhaltung

1. Muster, Probeexemplare, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge sowie sonstige Unterlagen und Computersoftware, die wir dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung überlassen und die von ihm nicht gesondert vergütet worden sind, sind uns auf Verlangen (nebst sämtlichen Kopien) herauszugeben. An diesen Gegenständen und Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht anderweitig genutzt, insbesondere nicht kopiert und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sofern diese Gegenstände und Unterlagen im Besitz des Kunden verbleiben, wird hiermit ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart (§ 868 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen und Unterlagen ist ausgeschlossen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Vertrags streng vertraulich zu behandeln und ohne unsere ausdrückliche Zustimmung keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Kunde ist zur Offenlegung gesetzlich verpflichtet. Wir behandeln Unterlagen des Kunden ebenfalls vertraulich.

14. Rücktritt und Kündigung

Wir sind berechtigt, uns aus wichtigem Grund durch Rücktritt oder Kündigung vom Vertrag zu lösen. Ein wichtiger Grund liegt neben den in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich vereinbarten Fällen insbesondere auch dann vor, wenn

- der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit einem Betrag, der zwei Raten entspricht, insgesamt länger als 14 Tage im Verzug ist und nach schriftlicher Mahnung den ausstehenden Betrag nicht innerhalb von 14 Tagen vollständig ausgleicht,

- der Kunde die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat,

- die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden betrieben wird und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von acht Wochen aufgehoben werden,

- der Kunde einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, oder das zuständige Insolvenzgericht auf Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.

15. Ergänzende Bestimmungen für Montage- Reparatur- und Wartungsleistungen

1. Die Gefahr des Untergangs der Lieferung/Leistung oder Teilen hiervon geht mit deren Einbringung in die Geschäftsräume des Kunden auf diesen über, sofern sich der Gefahrübergang nach Werkvertragsrecht richtet, der Untergang bzw. die Beschädigung auf Ursachen beruht, die in der Sphäre des Kunden wurzeln, und die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich hiervon Abweichendes vereinbart haben.

2. Auch ohne gesonderte Vereinbarung ist der Kunde im Sinne von stillschweigenden Mitwirkungspflichten bei Montage-, Reparatur- und Wartungsleistungen von uns verpflichtet, Heizung, Beleuchtung, elektrische Energie, Wasser und sämtliche sonstigen notwendigen Versorgungsleistungen (einschließlich der hierfür erforderlichen Anschlüsse) kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, uns über einzuhaltende Sicherheitsvorschriften umfassend zu informieren und sämtliche für die Montage-, Reparatur- und Wartungsleistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.

3. Unterlässt oder verletzt der Kunde eine seiner (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Mitwirkungspflichten, stehen uns die gesetzlichen Rechte (§§ 280 ff., 323 ff. BGB) ungekürzt zu; sie verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Unsere Rechte nach §§ 642, 643 BGB bleiben hiervon unberührt.

4. Bei Vertragsschluss hat uns der Kunde einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter zu benennen, die jeweils befugt sind, sämtliche Fragen und/oder Entscheidungen in Zusammenhang mit der Durchführung der Lieferung/Leistung zu beantworten bzw. zu treffen.

5. Der bei Vertragsschluss benannte Ansprechpartner und/oder Stellvertreter gilt uns gegenüber unwiderleglich solange als berechtigt, mit bindender Wirkung sämtliche in Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung auftretenden Fragen zu beantworten und/oder Entscheidungen zu treffen, bis der Kunde uns einen neuen Ansprechpartner und/oder Stellvertreter benennt. Das Recht des Kunden, die Bevollmächtigung eines Ansprechpartners und/oder Stellvertreters aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, bleibt hiervon unberührt.

16. Compliance

1. Der Kunde verpflichtet sich, im Zusammenhang mit den Geschäften mit uns, allen Antikorruptionsgesetzen zu genügen. Er wird uns unverzüglich informieren, wenn ihm bekannt wird, dass einer seiner Organe, Angestellten oder Vertreter der Korruption verdächtig ist.

2. Dem Kunden ist bekannt, dass wir einen sog. Code of Responsible Business ("IMI Way") haben. Der IMI Way ist abrufbar unter http://www.imiplc.com/. Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass seine Organe, Angestellten und Vertreter ihre Geschäfte stets im Einklang mit dem IMI Way tätigen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von uns jederzeit nachweisen zu können, dass er den Pflichten aus diesem Absatz "Compliance" nachkommt. Dazu gehört, dass wir das Recht haben, alle Arbeitsstätten zu besichtigen, an denen Arbeiten für uns durchgeführt werden. Weitere Rechte von uns werden hiervon nicht berührt. Wenn der Kunde seinen Pflichten aus diesem Absatz "Compliance" nicht nachkommt, haben wir ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.

17. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

1. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

3. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht abweichend geregelt, gelten die von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen "INCOTERMS" in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

4. Für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen, denen diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde liegen, ist der ausschließliche Gerichtsstand in Rheinberg. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten geltend zu machen.

 

Hinweis zum Datenschutz

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir berechtigt sind, Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenvereinbarung zu speichern und an Dritte zu übermitteln, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Soweit eine Weitergabe der Daten an Vertriebspartner erforderlich ist, sind diese Vertriebspartner zur Einhaltung unseres Datenschutz-Standards verpflichtet.

Bei Verwendung der von der Norgren GmbH gelieferten Waren im Bereich nuklearer Anlagen werden mit dem Kunden folgenden ergänzende Vereinbarungen getroffen:

1. Der Kunde ist damit einverstanden, uns für und im Auftrag von uns und jeder unserer mit uns verbundenen Unternehmen und deren Vorständen und Mitarbeitern, im Folgenden „freizustellende Personen“ genannt, schadlos zu halten, von jeglicher Haftung freizustellen und dafür Sorge zu tragen, dass uns keine direkte oder indirekte Haftung im Bezug auf die folgenden Punkte trifft:

Verluste, Verpflichtungen, Forderungen (inklusive Forderungen dritter Parteien), Ansprüche, Schadenersatzleistungen, Bußgelder, Kosten und Gebühren welche uns oder jeglichen anderen freizustellenden Personen entstanden sind,

- die sich aus jeglichen tatsächlichen oder behaupteten Kernenergieschäden ergeben, welche durch die verkauften Waren entstanden sind oder andernfalls auf der gelungenen oder fehlgeschlagenen Vertragserfüllung des Vertrages beruhen, unabhängig davon ob dieser Vertrag durch uns, einen unserer Subunternehmer, oder einen Subunternehmer des Kunden erfüllt wurde,

- weiterhin bezüglich jeglicher tatsächlicher oder behaupteter Kernenergieschäden, die aus jeglichen Aktivitäten bezüglich der Durchführung des Vertrages resultieren, auch wenn diese auf unserer Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftungsfreistellung beinhaltet ohne Einschränkungen Gewinneinbußen, Geschäftsverluste, Geschäftswertsverluste oder Ähnliches.

2. Der Kunde hat Sorge zu tragen für den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Versicherung, die nukleare Schäden abdeckt. Anderenfalls verpflichtet sich der Kunde sicherzustellen, dass der Eigentümer oder Betreiber der Anlage, an der die Waren aufgestellt oder installiert werden sollen, solch eine Versicherung für die Lebensdauer der Waren und zehn Jahre darüber hinaus abschließt und erhält. Eine solche Versicherungspolice soll auf üblichen Standardverträgen beruhend mit international anerkannten Versicherungen für Kernenergieschäden abgeschlossen werden. Außerdem soll diese auch Lieferanten und Unterlieferanten als Mitversicherte schützen. Der Kunde trägt die entsprechende Selbstbeteiligung dieser Versicherung oder soll entsprechend dafür sorgen, dass der Eigentümer oder Betreiber eine solche Selbstbeteiligung trägt. Der Kunde wird uns auf schriftliche Anfrage unverzüglich eine Kopie der Versicherungsbestätigung übermitteln.

3. Der Begriff „Haftung“ unter (2) dieser Ergänzung zu den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bedeutet jede Form von Verpflichtung oder Haftung jedweder Art inklusive aber nicht beschränkt auf die Haftung für Kernenergieschäden, wie definiert in Klausel IX. (1). Dies gilt unabhängig davon, ob Schäden auf Fahrlässigkeit oder der Verletzung der Pflicht zur schonenden oder fachkundigen Behandlung beruhen.

Der Begriff „Kernenergieschäden“ unter (2) und (3) dieser Ergänzung zu den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bedeutet die Verletzung oder der Tod von Personen und die Beschädigung oder Zerstörung von jeglichem Eigentum oder Einrichtungen und/oder Beschädigungen oder Verletzungen der Umwelt, der natürlichen Ressourcen, der Tier- und Pflanzenwelt, eingeschlossen das Eigentum und/oder Einrichtungen des Kunden und des Eigentümers oder Betreibers der Anlage, an der die verkauften Waren aufgestellt oder installiert werden, die sich durch radioaktive, giftige, explosive oder andere gefährliche Eigenschaften, oder jegliche Kombinationen solcher Eigenschaften, von sämtlichen nuklearen Substanzen in Verbindung mit welchen die verkauften Waren direkt oder indirekt verwendet werden, ergeben oder auf diesen beruhen. Dies gilt auch, aber nicht beschränkt auf, ionisierende Strahlen oder Kontamination durch Radioaktivität beruhend auf Kernumwandlungsprozessen in Anlagen, in denen die verkauften Waren aufgestellt oder installiert und/oder benutzt werden, unabhängig davon, ob Verletzung, Tod oder Beschädigung aus unserer Fahrlässigkeit resultieren oder nicht.

 

Stand: Oktober 2010 Norgren GmbH